====== Anforderungen an die Zusammenfassung ====== § 13 der [[Patentverordnung|PatV]] legt zusätzliche Anforderungen an die [[Zusammenfassung]] einer Patentanmeldung fest, die gemäß § 36 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) erforderlich ist. § 13 (1) PatV -> [[Zeichenbegrenzung der Zusammenfassung]] \\ Die Zusammenfassung soll aus nicht mehr als 1.500 Zeichen bestehen. § 13 (2) PatV -> [[Angabe chemischer Formeln in der Zusammenfassung]] \\ In der Zusammenfassung kann die chemische Formel angegeben werden, die die Erfindung am deutlichsten kennzeichnet. § 13 (3) PatV -> [[Keine Bezugnahmen auf die Patentbeschreibung]] \\ § 9 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden, was Bezugnahmen auf die Patentbeschreibung betrifft. § 13 (4) PatV -> weggefallen ===== siehe auch ===== PatV, zweiter Abschnitt -> [[Patentverordnung#Abschnitt 2: Patentanmeldungen; Patentverfahren]] \\ Legt die Anforderungen und Verfahren zur Einreichung von Patentanmeldungen und die damit verbundenen Prozesse fest.