====== Anforderungen an die Rechtsbeschwerde ====== § 102 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) legt die Anforderungen, Fristen und Vertretungsregelungen im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof fest. § 102 (1) PatG -> [[Rechtsbeschwerdefrist]] \\ Bestimmt, dass die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich eingereicht werden muss. § 102 (2) PatG -> [[Streitwertfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren]] \\ Regelt die Anwendung der Bestimmungen über die Streitwertfestsetzung im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof. § 102 (3) PatG -> [[Begründungspflicht der Rechtsbeschwerde]] \\ Legt fest, dass die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats zu begründen ist, mit Möglichkeit zur Fristverlängerung. § 102 (4) PatG -> [[Inhaltliche Anforderungen an die Begründung]] \\ Umreißt die erforderlichen Bestandteile der Begründung der Rechtsbeschwerde. § 102 (5) PatG -> [[Anwaltszwang im Rechtsbeschwerdeverfahren]] \\ Erfordert die Vertretung der Beteiligten durch einen zugelassenen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof. ===== siehe auch ===== PatG, Abschnitt 6.1 -> [[Patentgesetz#1. Rechtsbeschwerdeverfahren|Rechtsbeschwerdeverfahren]] \\ Regelt das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof bei Entscheidungen des Patentgerichts.