====== Anfechtung von Entscheidungen ====== § 99 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt, unter welchen Voraussetzungen Entscheidungen des Patentgerichts angefochten werden können. **§ 99 (2) PatG** Eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts findet nur statt, soweit dieses Gesetz sie zuläßt. ===== siehe auch ===== § 99 PatG -> [[Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung]] \\ Regelt die Anwendbarkeit dieser Gesetze im Verfahren vor dem Patentgericht.