====== Anfechtung von Beschlüssen der Nichtigkeitssenate ====== § 110 (7) der [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) regelt, dass Beschlüsse der Nichtigkeitssenate nur zusammen mit ihren Urteilen anfechtbar sind. **§ 110 (7) PatG** Beschlüsse der Nichtigkeitssenate sind nur zusammen mit ihren Urteilen (§ 84) anfechtbar; § 71 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden. ===== siehe auch ===== § 110 PatG -> [[Berufung]] \\ Gegen Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts ist eine Berufung beim Bundesgerichtshof möglich, die durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt wird.