====== Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts in Kostensachen ====== § 84 (2) S. 3 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) behandelt die Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts in Kostensachen. **§ 84 (2) S. 3 PatG** § 99 Abs. 2 [-> [[Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts]]] bleibt unberührt. ===== siehe auch ===== § 84 (2) PatG -> [[Kostenentscheidung im Urteil]] \\ Regelt, dass im Urteil auch über die Kosten des Verfahrens entschieden wird und die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend angewendet werden.