====== Anfechtung der Anordnung ====== § 13 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Anfechtung der Anordnung zur Nutzung einer Erfindung. **§ 13 (2) PatG** Für die Anfechtung einer Anordnung nach Absatz 1 ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig, wenn sie von der Bundesregierung oder der zuständigen obersten Bundesbehörde getroffen ist. ===== siehe auch ===== § 13 PatG -> [[Staatliche Benutzungsanordnung]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen die Bundesregierung die Benutzung einer patentierten Erfindung anordnen kann.