====== Anfechtbarkeit der Zurückweisung des Anhörungsantrages ====== § 46 (1) S. 5 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Anfechtbarkeit der Zurückweisung eines Anhörungsantrages. **§ 46 (1) S. 5 PatG** Der Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen [-> [[Zurückweisung des Anhörungsantrages]]] wird, ist selbständig nicht anfechtbar. Im Verfahren vor der Prüfungsstelle ist die einmalig beantragte Anhörung zwar grundsätzlich sachdienlich, allerdings kommt ausnahmsweise auch eine Ablehnung eines solchen Antrags in Betracht, wenn triftige Gründe dafür vorliegen.((BPatG, Beschl. v. 13.10.2004 – 7 W (pat) 83/03.)) ===== siehe auch ===== § 46 (1) PatG -> [[Durchführung von Anhörungen und Vernehmungen]] \\ Die Prüfungsstelle kann Anhörungen durchführen und Beweise erheben, um den Sachverhalt zu klären.