====== Anbieten oder Liefern von Austauschteilen ======= -> [[Bestimmungsgemäßer Gebrauch]] \\ -> [[Neuherstellung ]] \\ -> [[Erschöpfung]] \\ Zu dem dem Erwerber einer patentgeschützten Vorrichtung gestatteten [[Bestimmungsgemäßen Gebrauch|bestimmungsgemäßen Gebrauch]] gehört grundsätzlich auch der __Austausch__ eines Teils, welches während der gewöhnlichen Lebensdauer der Vorrichtung aus Verschleiß- oder anderen Gründen regelmäßig erneuert zu werden pflegt, sofern nicht die technischen Wirkungen der Erfindung gerade in dem ausgetauschten Teil in Erscheinung treten, insbesondere sich auf dessen Funktionalität oder Lebensdauer auswirken.((BGH, Urt. v. 3. Mai 2006 - X ZR 45/05 - Laufkranz; Fortführung von BGHZ 159, 76 - Flügelradzähler)) Das Anbieten oder Liefern von Austauschteilen nur dann eine mittelbare Patentverletzung dar, wenn die rechtmäßigen Abnehmer eines geschützten Erzeugnisses mit dem Austausch dieser Teile die Grenzen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs überschreiten und das erfindungsgemäße Gesamterzeugnis erneut herstellen [-> [[Neuherstellung]]].((BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 97/11 - Palettenbehälter II; m.V.a. BGHZ 159, 76, 90 = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837 Rn. 15 - Lauf-kranz; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 26 - Pipettensystem)) Zur Beurteilung der Frage, ob durch den Austausch von Teilen die Identität des bearbeiteten Gegenstandes gewahrt bleibt oder ob die Maßnahmen auf die erneute Herstellung des patentgeschützten Erzeugnisses hinauslaufen, bedarf es einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits. Diese ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters.((BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 97/11 - Palettenbehälter II; m.V.a. BGHZ 159, 76, 90 f. = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837 Rn. 16 - Laufkranz; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 27 - Pipettensystem)) Die Frage, ob sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln und deshalb durch den Austausch dieser Teile der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird, ist in der Regel nur dann ausschlaggebend, wenn mit dem Austausch des in Rede stehenden Teils während der Lebensdauer des geschützten Erzeugnisses üblicherweise zu rechnen ist.((BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 97/11 - Palettenbehälter II; m.V.a BGHZ 159, 76, 92 = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837 Rn. 17 Laufkranz; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 29 - Pipettensystem)) Gehört der Austausch bestimmter Bestandteile zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines patentierten Erzeugnisses, so darf dieser Austausch an einem mit Zustimmung des Patentinhabers in Verkehr gebrachten Exemplar auch von Wettbewerbern vorgenommen werden, die das Exemplar zu diesem Zweck in reparaturbedürftigem Zustand erwerben und nach erfolgter Reparatur an Dritte weiterveräußern.((BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 97/11 - Palettenbehälter II)) Der Grundsatz, wonach für die Frage, ob durch den Austausch von Teilen die Identität des bearbeiteten Gegenstandes gewahrt bleibt oder ob die Maßnahmen auf die erneute Herstellung [-> [[Neuherstellung]]] des patentgeschützten Erzeugnisses hinauslaufen, auch von Bedeutung sein kann, ob es sich um Teile handelt, mit deren Austausch während der Lebensdauer der Vorrichtung üblicherweise zu rechnen ist, und inwieweit sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln, ist auch dann heranzuziehen, wenn eine unmittelbare Patentverletzung geltend gemacht wird.((BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 97/11 - Palettenbehälter II)) Ob sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln, ist in der Regel nur dann ausschlaggebend, wenn mit dem Austausch während der Lebensdauer des geschützten Erzeugnisses üblicherweise zu rechnen ist. Hierfür ist maßgeblich, ob der Austausch nach der Verkehrsauffassung als übliche Erhaltungsmaßnahme anzusehen ist, die die Identität der Gesamtvorrichtung als verkehrsfähiges Wirtschaftsgut nicht in Frage stellt.((BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 97/11 - Palettenbehälter II)) ===== siehe auch ===== -> [[Bestimmungsgemäßer Gebrauch]]