====== Amtsermittlung und Verfahrensleitung ====== § 87 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) legt den Amtsermittlungsgrundsatz und die Prozessökonomie im Verfahren vor dem Patentgericht fest. § 87 (1) PatG -> [[Amtsermittlungsgrundsatz]] \\ Das Patentgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen und ist nicht an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten gebunden. § 87 (2) PatG -> [[Prozessökonomie]] \\ Der Vorsitzende oder ein bestimmtes Mitglied trifft notwendige Anordnungen, um die Verhandlung effizient zu gestalten, wobei bestimmte Regeln der Zivilprozessordnung entsprechend gelten. ===== siehe auch ===== PatG, Abschnitt 6.3 -> [[Patentgesetz#3. Gemeinsame Verfahrensvorschriften|Gemeinsame Verfahrensvorschriften]] \\ Regeln die Verfahrensvorschriften des Patentgerichts, indem sie den Umgang mit Gerichtspersonen, die Verfahrensführung, Entscheidungsfindung und Anwendung anderer Rechtsvorschriften festlegen.