====== Allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse ====== § 10 (2) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Ausnahme für allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse. **§ 10 (2) PatG** Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei den Mitteln um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse handelt, es sei denn, dass der Dritte den Belieferten bewusst veranlasst, in einer nach § 9 Satz 2 verbotenen Weise zu handeln. Ausnahmeregelung des § 10 (2) PatG für allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse ("Staple Goods"). Allgemein erhältliche Erzeugnisse sind beispielsweise Nägel, Schrauben, Bolzen Chemikalien, Kraftstoffe; Der gesonderte Tatbestand des § 10 (2) PatG erfordert als zusätzliche Voraussetzung Anstiftung ( = bewußte Veranlassung) zur Benutzungshandlung nach § 9. Die Ausnahme des § 10 (3) gilt NICHT für Handlungen des § 10 (2), d.h. beispielsweise ist der Hinweis des Schraubenlieferanten an einen privaten Bastler, daß man mit diesen (normalen) Schrauben auch prima eine patentverletzende Vorrichtung bauen kann, keine mittelbare Patentverletzung. ===== siehe auch ===== § 10 PatG -> [[Mittelbare Patentverletzung]] \\ Beschreibt die mittelbare Patentverletzung und die damit verbundenen Verbote.