====== Aktennahme einer Abschrift der Prioritätsanmeldung ====== § 40 (6) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Aktennahme einer Abschrift der Prioritätsanmeldung. **§ 40 (6) PatG** Wird die [[Akteneinsicht|Einsicht in die Akte]] einer späteren Anmeldung beantragt (§ 31), die die [[Priorität]] einer früheren Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung in Anspruch nimmt, so nimmt das [[Patentamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] eine Abschrift der früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu den Akten der späteren Anmeldung. ===== siehe auch ===== § 40 PatG -> [[Prioritätsrecht]] \\ Regelt das Prioritätsrecht für Patentanmeldungen, einschließlich der Fristen und Bedingungen für die Inanspruchnahme der Priorität.