====== Akteneinsicht nach Offenlegung der Patentanmeldung ====== ** § 31 (2) 2. Alt. PatG** In die __Akten__ von [[Patentanmeldung|Patentanmeldungen]] steht die __Einsicht__ jedermann frei wenn seit dem [[Anmeldetag]] (§ 35) oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird //[->[[Priorität]]]//, seit diesem Zeitpunkt achtzehn Monate verstrichen sind und ein Hinweis nach § 32 Abs. 5 [-> [[Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung]]] veröffentlicht worden ist. ===== siehe auch ===== -> [[Akteneinsicht in Patentanmeldungen]]