====== Akteneinsicht nach Offenlegung der Patentanmeldung ====== § 31 (2) 2. Alternative des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Bedingungen für die Akteneinsicht nach Offenlegung der Patentanmeldung. ** § 31 (2) 2. Alt. PatG** In die __Akten__ von [[Patentanmeldung|Patentanmeldungen]] steht die __Einsicht__ jedermann frei wenn seit dem [[Anmeldetag]] (§ 35) oder, sofern für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen wird //[->[[Priorität]]]//, seit diesem Zeitpunkt achtzehn Monate verstrichen sind und ein Hinweis nach § 32 Abs. 5 [-> [[Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung]]] veröffentlicht worden ist. ===== siehe auch ===== § 31 PatG -> [[Akteneinsicht]] \\ Beschreibt die Bedingungen und Einschränkungen für die Einsicht in die Akten des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA).