====== Akteneinsicht mit Einverständnis des Anmelders ====== ** § 31 (2) 1. Alt. PatG** In die Akten von Patentanmeldungen steht die Einsicht jedermann frei, wenn der [[Anmelder]] sich gegenüber dem [[Patentamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] mit der Akteneinsicht einverstanden erklärt und den [[Erfinderbenennung|Erfinder benannt]] hat. ===== siehe auch ===== -> [[Akteneinsicht in Patentanmeldungen]]