====== Akteneinsicht mit Einverständnis des Anmelders ====== § 31 (2) 1. Alternative des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Bedingungen für die Akteneinsicht mit Einverständnis des Anmelders. ** § 31 (2) 1. Alt. PatG** In die Akten von Patentanmeldungen steht die Einsicht jedermann frei, wenn der [[Anmelder]] sich gegenüber dem [[Patentamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] mit der Akteneinsicht einverstanden erklärt und den [[Erfinderbenennung|Erfinder benannt]] hat. ===== siehe auch ===== § 31 PatG -> [[Akteneinsicht]] \\ Beschreibt die Bedingungen und Einschränkungen für die Einsicht in die Akten des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA).