====== Akteneinsicht in Verfahren vor dem Bundespatentgericht ====== **§ 99 (3) S. 1 und 2 PatG** Für die Gewährung der [[Akteneinsicht]] an dritte Personen ist § 31 [-> [[Akteneinsicht]]] entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das [[Patentgericht]]. § 99 (3) S. 3 PatG -> [[Ausschluss der Akteneinsicht im Nichtigkeitsverfahren]] § 99 (1) PatG -> [[Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung]] \\ § 99 (2) PatG -> [[Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts]] \\ § 99 (4) PatG -> [[Verlegung von Sachen, die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffen]] Dritten ist gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG auf Antrag grundsätzlich Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsberufungsverfahrens zu gewähren. Nach § 99 Abs. 3 PatG gilt für die Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens die Regelung des § 31 PatG entsprechend, der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft.((st. Rspr., vgl. BGH X ZR 84/11, Beschl. v. 7. Dezember 2011; BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; weitere Nachweise bei Schulte, PatG, 8. Aufl. § 99 in Fn. 71)) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf ein Antrag auf Einsicht in die Akten eines Nichtigkeitsverfahrens in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses seitens des Antragstellers noch der Darlegung, für wen um Akteneinsicht nachgesucht wird.((BGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 - X ZR 110/17 - Akteneinsicht XXIII; m.V.a. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; Beschluss vom 10. Oktober 2006 - X ZR 133/05, GRUR 2007, 133 - Akteneinsicht XVII)) Das gilt auch für Hinweise auf einen anhängigen Verletzungsrechtsstreit und für Kopien von Aktenteilen aus einem solchen Verfahren, die die Parteien im Nichtigkeitsverfahren eingereicht haben.((BGH, Beschluss vom 5. März 2024 - X ZR 82/23)) Der Akteneinsichtsantrag bedarf nach § 99 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Satz 2 PatG weder der Benennung des Auftraggebers des die Akteneinsicht begehrenden Anwalts noch der Darlegung eines berechtigten Interesses.((BGH, X ZR 28/13, Beschl. v. 24. November 2014; m.V.a. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; st. Rspr.)) Weitergehendes Vorbringen des Antragstellers kann nur dann erforderlich werden, wenn eine Partei des Nichtigkeitsverfahrens ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse darlegt.((BGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 - X ZR 110/17 - Akteneinsicht XXIII; m.V.a. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2015 - X ZR 96/14 Rn. 3)) Ein solches Interesse kann sich daraus ergeben, dass durch die Akteneinsicht geheimhaltungsbedürftige Betriebsinterna bekannt werden können.((BGH, Beschl. v. 15. September 2022 - I ZB 32/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1971 - X ZR 1/69, GRUR 1972, 331 - Akteneinsicht IX; Beschluss vom 22. März 2016 - X ZR 96/14, juris Rn. 3)) Die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens können zudem ein berechtigtes Interesse daran haben, dass eine im Verletzungsprozess angegriffene und dort technisch näher erläuterte Ausführungsform einem Wettbewerber nicht durch eine uneingeschränkte Akteneinsicht offenbart wird.((BGH, Beschl. v. 15. September 2022 - I ZB 32/22; m.V.a. BGH, Beschluss 27. Juni 2007 - X ZR 56/05, GRUR 2007, 815 - Akteneinsicht XVIII)) Sofern diese Voraussetzungen nur hinsichtlich einzelner Unterlagen vorliegen, sind diese näher zu bezeichnen.((BGH, Beschl. v. 15. September 2022 - I ZB 32/22; m.V.a. BGH, Beschluss vom 22. März 2016 - X ZR 96/14, Rn. 3)) Der Widerspruch einer Partei kann nur dann dazu führen, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens darzulegen hat, wenn die widersprechende Partei ein eigenes Interesse aufzeigt, das der Einsichtnahme entgegenstehen kann.((BGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 - X ZR 110/17 - Akteneinsicht XXIII)) Das Interesse eines Privatgutachters daran, dass sein Name und der Umstand, dass er im Auftrag einer bestimmten Partei tätig geworden ist, nicht bekannt werden, hat in der Regel hinter dem in § 98 Abs. 3 und § 31 PatG grundsätzlich für jedermann vorgesehenen Recht auf Akteneinsicht zurückzutreten.((BGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 - X ZR 110/17 - Akteneinsicht XXIII)) Einem der Akteneinsicht widersprechenden Verfahrensbeteiligten obliegt es, ein entgegenstehendes, schutzwürdiges Interesse darzutun. Nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, bedarf es einer Abwägung der beteiligten Interessen.( (BGH, Beschl. v. 30. Juli 2024 - X ZR 56/23; m.V.a. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - X ZR 106/10, GRUR-RR 2012, 87 Rn. 2 - Akteneinsicht XXII; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - X ZR 38/14, juris Rn. 3; Beschluss vom 27. September 2022 - X ZR 103/21, GRUR 2023, 111 Rn. 5 f. - Akteneinsicht XXVI)) In diesem Zusammenhang reicht pauschaler Vortrag des widersprechenden Beteiligten nicht aus. Vielmehr bedarf es der substantiierten Darlegung, welche konkreten Geheimhaltungsinteressen der begehrten Einsicht entgegenstehen. ((BGH, Beschl. v. 30. Juli 2024 - X ZR 56/23; m.V.a. ; m.V.a. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2000 - X ZR 4/00, GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - X ZR 106/10, GRUR-RR 2012, 87 Rn. 3 - Akteneinsicht XXII; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - X ZR 38/14, juris Rn. 4). Liegt ein entgegenstehendes, schutzwürdiges Interesse nur hinsichtlich einzelner Unterlagen vor, sind diese näher zu bezeichnen.((BGH, Beschl. v. 30. Juli 2024 - X ZR 56/23; m.V.a. BGH, Beschluss vom 27. September 2022 - X ZR 103/21, GRUR 2023, 111 Rn. 7 - Akteneinsicht XXVI)) Diese Regelungen sind im Nichtigkeitsberufungsverfahren entsprechend anzuwenden.((BGH X ZR 84/11, Beschl. v. 7. Dezember 2011; m.V.a. Busse/Keukenschrijver PatG 6. Aufl. § 99 Rdn. 48 mwN in Fn. 167)) Das gilt auch, wenn der Auftraggeber des Antragstellers nicht namhaft gemacht wird.((zuletzt BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - X ZR 106/10)) ===== siehe auch ===== -> [[Akteneinsicht]] §§ 86 bis 99 PatG -> [[Gemeinsame Verfahrensvorschriften]] \\ §§ 73 bis 99 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] \\