====== Akteneinsicht bei Geheimerfindungen ====== **§ 51 PatG** Das [[Patentamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] hat der zuständigen obersten Bundesbehörde zur Prüfung der Frage, ob jede Veröffentlichung gemäß § 50 Abs. 1 [-> [[Geheimhaltungsanordnung]]] zu unterbleiben hat oder ob eine gemäß § 50 Abs. 1 ergangene Anordnung aufzuheben ist, Einsicht in die Akten zu gewähren. ===== siehe auch ===== §§ 50 bis 55 PatG -> [[Geheimanmeldung]] \\ §§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\ PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\