====== Akteneinsicht ====== § 31 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Bedingungen und Einschränkungen für die Einsicht in die Akten des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA). § 31 (1) S. 1 PatG -> [[Akteneinsicht bei berechtigtem Interesse]] \\ Jedermann kann Einsicht in Akten nehmen, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. § 31 (1) S. 2 PatG -> [[Akteneinsicht in erteilte und veröffentlichte Patente]] \\ Einsicht in das Register und die Akten von erteilten und veröffentlichten Patenten steht jedermann frei. § 31 (2) 1. Alt PatG -> [[Akteneinsicht mit Einverständnis des Anmelders]] \\ Einsicht in Akten von Patentanmeldungen steht frei, wenn der Anmelder einverstanden ist. § 31 (2) 2. Alt PatG -> [[Akteneinsicht nach Offenlegung der Patentanmeldung]] \\ Einsicht in Akten von Patentanmeldungen steht frei, wenn die Offenlegung erfolgt ist. § 31 (3) PatG -> [[Einsicht in Modelle und Probestücke]] \\ Einsicht in Modelle und Probestücke steht jedermann frei, soweit die Akteneinsicht freisteht. § 31 (3a) PatG -> [[Elektronische Akteneinsicht]] \\ Elektronische Akteneinsicht kann über das Internet gewährt werden. § 31 (3b) PatG -> [[Beschränkung der Akteneinsicht]] \\ Akteneinsicht ist ausgeschlossen, wenn bestimmte Rechtsvorschriften oder Interessen entgegenstehen. § 31 (4) PatG -> [[Einsicht in die Benennung des Erfinders]] \\ Einsicht in die Benennung des Erfinders wird unter bestimmten Bedingungen gewährt. § 31 (5) PatG -> [[Akteneinsicht bei Geheimpatenten]] \\ Einsicht in unveröffentlichte Akten wird nur nach Anhörung der zuständigen Behörde gewährt. ===== siehe auch ===== PatG, zweiter Abschnitt -> [[Patentgesetz#Zweiter Abschnitt: Deutsches Patent- und Markenamt|Deutsches Patent- und Markenamt]] \\ Regelt die Struktur und Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), einschließlich der Anforderungen an Verfahrensbeteiligte, Verwaltung von Patentanmeldungen, Auskünfte und Datenschutzbestimmungen.