====== Änderungen der Erfindernennung ====== **§ 8 (2) PatV ** Die Zustimmung des [[Anmelder|Anmelders]] oder [[Patentinhaber|Patentinhabers]] sowie des zu Unrecht Benannten zur Berichtigung oder Nachholung der Nennung (§ 63 Abs. 2 des Patentgesetzes) [-> [[Erfinderbenennung]]] hat schriftlich zu erfolgen. § 8 (1) PatV -> [[Nichtnennung des Erfinders]] ===== siehe auch ===== PatV, zweiter Abschnitt -> [[Patentverordnung#Abschnitt 2: Patentanmeldungen; Patentverfahren]] \\ Legt die Anforderungen und Verfahren zur Einreichung von Patentanmeldungen und die damit verbundenen Prozesse fest.