====== Änderungen der Anmeldung ====== § 38 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) erlaubt Änderungen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben bis zur Erteilung des Patents, sofern diese den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern. § 38 S. 1 PatG -> [[Zulässige Änderungen vor Erteilung]] \\ Änderungen der in der Anmeldung enthaltenen Angaben sind bis zur Erteilung des Patents zulässig, solange sie den Gegenstand der Anmeldung nicht erweitern. § 38 S. 2 PatG -> [[Unzulässige Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung]] \\ Aus Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, können keine Rechte hergeleitet werden. Der [[Gegenstand der Anmeldung]] kann im [[Erteilungsverfahren]] bei der Formulierung des [[Patentanspruch|Anspruchs]] anders gefasst werden [§ 38 S. 1 PatG -> [[Zulässige Änderungen vor Erteilung]]]. Eine solche Änderung darf aber nicht zu einer [[Unzulässige Erweiterung|Erweiterung des Gegenstandes der Anmeldung]] führen [§ 38 S. 2 PatG -> [[Unzulässige Erweiterung des Gegenstands der Anmeldung]]].((BGH, Urteil vom 22. Dezember 2009 - X ZR 27/06 - Hubgliedertor I; m.V.a. BGHZ 110, 123, 125 f. - Spleißkammer)) Es ist nicht geboten, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach bei einem erteilten deutschen oder europäischen Patent, dessen Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht, eine Nichtigerklärung oder Löschung nicht erforderlich ist, sofern die Änderung in der Einfü- gung eines nicht ursprungsoffenbarten Merkmals besteht, die zu einer bloßen Einschränkung des angemeldeten Gegenstands führt((BGH, Urteil vom 17. Februar 2015 - X ZR 161/12, BGHZ 204, 199 Rn. 48 mwN - Wundbehandlungsvorrichtung)), auf das Prüfungsverfahren zu übertragen. Diese Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Inhaber nach der Erteilung des Patents daran gehindert ist, das Merkmal zu streichen, das in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als zur Erfindung gehörend offenbart ist, weil dies zu einer Erweiterung des Schutzbereichs führte und damit wiederum einen Widerrufs- oder Nichtigkeitsgrund ausfüllte (§ 22 Abs. 1 PatG, Art. 123 Abs. 3, Art. 138 Abs. 1 Buchst. d EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 5 IntPatÜG). Diese Schwierigkeit besteht im Prüfungsverfahren nicht. Denn vor der abschließenden Entscheidung der Behörde hat der Anmelder nicht nur die Möglichkeit, die Einfügung eines nicht ursprungsoffenbarten Merkmals rückgängig zu machen; vielmehr ist er gehalten so zu verfahren, weil anderenfalls die Anmeldung zurückzuweisen ist.((BGH, Beschluss vom 25. Juli 2017 - X ZB 5/16 - Phosphatidylcholin)) ===== siehe auch ===== PatG, dritter Abschnitt -> [[Patentgesetz#Dritter Abschnitt: Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt|Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt]] \\ Regelt die Verfahrensschritte und Anforderungen für die Anmeldung, Prüfung und Erteilung von Patenten, einschließlich der Benennung von Erfindern, der Berücksichtigung geografischer Herkunft, und behandelt auch spezielle Fälle wie Geheimanmeldungen und Einspruchsverfahren.