====== Änderung der Prioritätsangaben ====== § 41 (1) S. 2 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) erlaubt die Änderung der Prioritätsangaben innerhalb der festgelegten Frist. **§ 41 (1) S. 2 PatG** Innerhalb der Frist können die Angaben geändert werden. ===== siehe auch ===== § 41 PatG -> [[Ausländische Priorität]] \\ Regelt die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung und die Bedingungen, unter denen dies möglich ist.