====== Änderung der Patentansprüche im Nichtigkeitsverfahren ====== -> [[Beschränkte Verteidigung des Patents]] \\ -> [[Klarheit der Patentansprüche im Nichtigkeitsverfahren]] \\ Der Patentinhaber kann nach geltender Rechtslage eine [[Beschränkte Verteidigung des Patents|beschränkte Verteidigung des Streitpatents]] im [[Nichtigkeitsverfahren]] grundsätzlich jederzeit erklären und auch jederzeit wieder ändern.((BGH, Urt. v. 30. Januar 2007 - X ZR 156/02)) Ein Patentanspruch darf im Nichtigkeitsverfahren jedoch nicht so verändert werden, dass er einen von der erteilten Fassung nicht umfassten Gegenstand einbezieht.((BGH, Urteil vom 27. November 2018 - X ZR 16/17 - Scheinwerferbelüftungssystem; Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. September 2004 - X ZR 149/01, GRUR 2005, 145, 146 - elektrisches Modul)) Ein europäisches Patent kann im Nichtigkeitsverfahren nicht mit Patentansprüchen beschränkt verteidigt werden, die dem Erfordernis einer deutlichen (klaren) Anspruchsfassung nicht genügen.((BGH, Urteil vom 5. Mai 2015 - X ZR 60/13 - Verdickerpolymer I; m.V.a BGH, Urteil vom 18. März 2010 - Xa ZR 54/06, GRUR 2010, 709 - Proxiserversystem)) ===== siehe auch ===== -> [[Nichtigkeitsverfahren]] \\