====== Änderung der festgesetzten Vergütung ====== § 23 (5) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) erlaubt die Änderung der festgesetzten Vergütung unter bestimmten Umständen. ** §23 (5) PatG** Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Festsetzung kann jeder davon Betroffene ihre Änderung beantragen, wenn inzwischen Umstände eingetreten oder bekanntgeworden sind, welche die festgesetzte Vergütung offenbar unangemessen erscheinen lassen. Im übrigen gilt Absatz 4 entsprechend. ===== siehe auch ===== § 23 PatG -> [[Lizenzbereitschaft]] \\ Regelt die Bedingungen, unter denen ein Patentinhaber eine Lizenzbereitschaftserklärung abgeben kann und die damit verbundenen Vergütungsregelungen.