====== Absehen von der mündlichen Verhandlung ====== § 118 (3) des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) beschreibt die Bedingungen, unter denen von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. **§ 118 (3) PatG** Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn 1. die Parteien zustimmen oder 2. nur über die Kosten entschieden werden soll. ===== siehe auch ===== § 118 PatG -> [[Mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren]] \\ Legt fest, dass das Urteil im Berufungsverfahren basierend auf einer mündlichen Verhandlung ergeht.