====== Absehen von der Beanstandung ====== § 42 (1) S. 2 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) erlaubt der Prüfungsstelle, von der Beanstandung bestimmter Mängel abzusehen. **§ 42 (1) S. 2 PatG** Entspricht die Anmeldung nicht den Bestimmungen über die Form und über die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung (§ 34 Abs. 6) [-> [[Einreichung der Anmeldung]]], so kann die [[Prüfungsstelle]] bis zum Beginn des [[Prüfungsverfahren|Prüfungsverfahrens]] (§ 44) von der Beanstandung dieser Mängel absehen. ===== siehe auch ===== § 42 PatG -> [[Offensichtlichkeitsprüfung]] \\ Beschreibt die Offensichtlichkeitsprüfung, die vor der regulären Prüfung stattfinden kann, um offensichtliche Mängel in der Anmeldung zu identifizieren.