====== Abschriften der Beschwerdeschrift ====== § 73 (2) Satz 2 des [[Patentgesetz|Patentgesetzes]] (PatG) bestimmt, dass Abschriften der Beschwerde und aller Schriftsätze für die übrigen Beteiligten beigefügt werden sollen. **§ 73 (2) Satz 2 PatG** Der [[Beschwerde]] und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. ===== siehe auch ===== § 73 (2) PatG -> [[Einlegung der Beschwerde]] \\ Regelt die Bereitstellung von Abschriften im Beschwerdeverfahren.