====== Ablehnung eines Prüfers ====== Eine inhaltliche wie begriffliche Fehlinterpretation des Gegenstands der vorliegenden Patentanmeldung durch den Prüfer – wie selbst eine fehlerhafte Entscheidung – ist grundsätzlich kein Ablehnungsgrund, sondern nur dann, wenn dargetan ist, dass die Fehlerhaftigkeit auf Voreingenommenheit oder Willkür beruht. Ob die Beurteilung des Prüfers zutrifft oder nicht, ist in dem hierfür vorgesehenen [[Beschwerdeverfahren]] gemäß § 73 Abs. 1 PatG zu prüfen.((BPatG, Jahresbericht 2003, m.w.N.)) ==== Ablehnungsgesuch nach Erlass der Entscheidung ==== Ein selbstständiges Ablehnungsverfahren ist nach Erlass der instanzbeendenden Entscheidung nur dann durchzuführen, wenn von dem abgelehnten Prüfer noch weitere Entscheidungen in Nebenverfahren zu treffen sind.((BPatG, Jahresbericht 2003, m.w.N.)) Ist das Ablehnungsgesuch zwar noch innerhalb der für den Zurückweisungsbeschluss laufenden Beschwerdefrist eingereicht worden, kann es aber nicht (auch) als Beschwerdeeinlegung gemäß § 73 Abs. 1 PatG angesehen werden, wenn die Ausführungen in diesem Ablehnungsgesuch zeigen, dass die Anmelder einen deutlichen Unterschied machen zwischen der Beschwerde gemäß § 73 Abs. 1 PatG und der „Beschwerde wegen persönlicher Befangenheit“.((BPatG, Jahresbericht 2003, m.w.N.)) Zwar ist die Stellung eines selbständigen Ablehnungsantrages auch noch nach Erlass der Entscheidung und vor Eintritt der Rechtskraft statthaft, in diesen Fällen entfällt aber häufig das Rechtsschutzinteresse. Hat nämlich der Prüfer oder das Gericht bereits vollumfänglich entschieden und sind weitere Entscheidungen z. B. im Nebenverfahren nicht mehr zu treffen, so sind sie mit der Sache abschließend nicht mehr befasst, womit das Interesse an der Feststellung ihrer Unvoreingenommenheit fehlt((vgl. hierzu BPatG v. 7. 8. 2003, 10 W (pat) 62/01, veröff. in iu-ris; BFH, NJW-RR 1996, 57; BFH/NV 2000, 53; BayObLG MDR 1988, 500,Baumbach, Lauterbach, ZPO, 63. Aufl. § 42 Rdz. 4)). Etwas anderes kann gelten, wenn eine erneute Entscheidung derselben Markenstelle oder Markenabteilung z. B. im Rahmen der Abhilfe nach § 69 Abs. 5 MarkenG oder nach Zurückverweisung der Streitsache wegen § 70 Abs. 3 MarkenG als möglich erscheint. Dann nämlich kann dem Rechtssuchenden trotz der zunächst ergangenen Entscheidung ein Interesse an der Feststellung der Unparteilichkeit des Gerichts oder der Prüfer für mögliche weitere Entscheidungen in derselben Sache zugebilligt werden.((BPatG, Beschl. vom 18. Januar 2006 - 28 W (pat) 262/04)) ==== Dienstaufsichtsbeschwerde ==== Die Dienstaufsicht über die Beamten des Patentamts führt nicht das Bundespatentgericht, sondern der Präsident des Patentamts.((BPatG, Jahresbericht 2003, m.w.N.))