====== Patentrecht ====== Das Patentrecht [-> [[Patentsystem]]] schützt technische [[Patentrecht:Erfindung|Erfindungen]] und gewährt dem Inhaber eines [[Patent|Patents]] exklusive Nutzungsrechte. Das [[Patentrecht:Patentrecht|nationale Patentrecht]] bezieht sich auf die Gesetze und Regelungen des einzelnen [[Grundrecht:Staat|Staates]], die den Schutz von [[Patentrecht:Erfindung|Erfindungen]] innerhalb seiner nationalen Grenzen regeln. Neben den [[Patentrecht:Patent|nationalen Patenten]] gibt es seit mehreren Jahrzehnten ein [[EP:europäisches Patent|europäisches Patent]], das auf dem [[EP:Europäisches Patentübereinkommen|Europäischen Patentübereinkommen]] vom 5. Oktober 1973 – EPÜ((vgl. BGBl 1976 II S. 826, geändert durch Beschluss des Verwaltungsrates vom 21. Dezember 1978 sowie durch die Akte zur Revision von Art. 63 EPÜ vom 17. Dezember 1991 und zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung Europäischer Patente vom 29. November 2000 )) beruht und vom [[EP:Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] erteilt wird, dessen Träger die [[EP:Europäische Patentorganisation]], ist eine von der [[EU:Europäische Union|Europäischen Union]] zu unterscheidende [[:zwischenstaatliche Einrichtung]] im Sinne von Art. 24 Abs. 1 GG, deren Aufgabe die Unterhaltung eines eigenständigen und autonomen [[Patentrechtssystem|Patentrechtssystems]] ist.((BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Februar 2020 - 2 BvR 739/17; m.V.a. Haedicke, in: Schulze/Zuleeg/Kadelbach, Europarecht – Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, 3. Aufl. 2015, § 21 Rn. 79)) Das [[EP:europäisches Patentrecht|europäische Patentrecht]] umfasst neben dem das [[EP:Europäisches Patentübereinkommen|Europäische Patentübereinkommen]] (EPÜ) auch das [[UPC:Einheitspatentsystem]] mit dem [[UPC:Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] (EPGÜ). Es beinhaltet Regelungen für die Erteilung und Durchsetzung von Patenten, einschließlich der [[UPC:Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]] und den Übersetzungsanforderungen, sowie den Aufbau eines [[UPC:Einheitliches Patentgericht|Einheitlichen Patentgerichts]] für Patentstreitigkeiten. Das [[UPC:Patentrecht der Europäischen Union]] bezieht sich auf die Regelungen und Bestimmungen, die die Erteilung und Durchsetzung von [[Patent|Patenten]] innerhalb der EU betreffen [-> [[UPC:Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung]]]. Der wesentliche Aspekt des Patentrechts der Europäischen Union ist die Schaffung des [[UPC:Einheitspatentsystem|Einheitspatentsystems]], das einen [[UPC:einheitlicher Patentschutz|einheitlichen Patentschutz]] in mehreren EU-Mitgliedstaaten ermöglicht. Dies zielt darauf ab, Patentverfahren zu vereinfachen, Kosten zu senken und eine konsistente Rechtsprechung in den teilnehmenden Staaten zu gewährleisten. Das [[PCT:internationales Patentrecht|internationale Patentrecht]] umfasst rechtliche Rahmenbedingungen und Abkommen, die den Schutz von Patenten über nationale Grenzen hinweg regeln. Zu den wichtigsten Instrumenten gehört der [[PCT:Patentzusammenarbeitsvertrag]] (PCT), der es ermöglicht, mit einer einzigen Patentanmeldung in vielen Ländern gleichzeitig Schutz zu beantragen. Er vereinfacht das Verfahren zur Patentanmeldung in mehreren Staaten, führt aber nicht zu einem "internationalen Patent." Die einzelnen Länder entscheiden letztlich, ob sie die Patentanmeldung anerkennen und ein [[Patentrecht:Patent|nationales Patent]] erteilen. Der [[Patentrechtsvertrag]] (PLT) vereinheitlicht Anforderungen für Patentanmeldungen und -verfahren und bietet den Vertragsparteien flexible Regelungen zu Themen wie Anmeldedatum, Fristen, Rechtsbehelfe und Vertretung. Der Vertrag ist eng mit der [[Pariser Verbandsübereinkunft]] und dem PCT [-> [[PCT:Patentzusammenarbeitsvertrag]]] verknüpft und wird von der [[WIPO]] verwaltet. ===== siehe auch ===== -> [[Gewerblicher Rechtsschutz]] \\ Umfasst den rechtlichen Schutz von geistigem Eigentum und gewerblichen Schutzrechten wie Patenten, Marken, Designs und Wettbewerbsrechten, um Innovationen und geschäftliche Interessen zu sichern.