====== Befähigung für den Beruf des Patentanwalts ====== **§ 5 (2) PatAnwO** Die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts hat erlangt, wer die [[Technische Befähigung des Patentanwaltes|technische Befähigung]] (§ 6) erworben und danach die [[Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse]] (§ 8) bestanden hat und mindestens ein halbes Jahr bei einem Patentanwalt tätig gewesen ist. Die Ausbildung bei einem Patentanwalt (§ 7 Abs. 1) ist auf die Tätigkeit nach Satz 1 anzurechnen. **§ 5 (3) PatAnwO** Der Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse muß die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) vorausgehen. ===== siehe auch ===== PatAnwO -> [[Patentanwaltsordnung]]