====== Öffentliche Hand ====== -> [[Privatrecht:Gebietskörperschaften]] \\ -> [[Wettbewerbsrecht:Körperschaft des öffentlichen Rechts]] \\ -> [[Wettbewerbsrecht:Geschäftliche Handlungen der öffentlichen Hand]] \\ -> [[Verfahrensrecht:Ordnungsmittel gegen die öffentliche Hand]] \\ Der Begriff "Öffentliche Hand" bezeichnet juristische Person des öffentlichen Rechts wie [[Privatrecht:Gebietskörperschaften]] (Bund, Länder, Gemeindeverbände, Gemeinden), sowie Anstalten und [[Wettbewerbsrecht:Körperschaft des öffentlichen Rechts|Körperschaften des öffentlichen Rechts]]. Nimmt die öffentliche Hand öffentliche Aufgaben wahr und bewegt sie sich dabei außerhalb des ihr durch eine Ermächtigungsgrundlage zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereichs, ist ihr Handeln als geschäftliche Handlung [§ 2 (1) Nr. 1 UWG -> [[Wettbewerbsrecht:geschäftliche Handlung]]] anzusehen mit der Folge, dass sie sich an den Regeln des Wettbewerbsrechts messen lassen muss und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 UWG [-> [[Wettbewerbsrecht:Beseitigung und Unterlassung]]] auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.((BGH, Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18 - WarnWetter-App)) Es steht der öffentlichen Hand grundsätzlich frei, sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben privatrechtlicher Handlungsformen zu bedienen oder dafür Privatunternehmen zu beauftragen.((BGH, Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18 - WarnWetter-App; m.V.a. BGH, GRUR 2019, 741 Rn. 18 - Durchleitungssystem, mwN)) ===== siehe auch ===== -> [[Wettbewerbsrecht:Körperschaft des öffentlichen Rechts]]