======= Zwischenrechte bei Wiedereinsetzung ====== **§ 91 (8) MarkenG** Wird dem [[Inhaberschaft|Inhaber]] einer Marke Wiedereinsetzung gewährt, so kann er Dritten gegenüber, die in dem Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rechtsverlusts an der [[Eintragung der Marke]] und der Wiedereinsetzung unter einem mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichen gutgläubig Waren in den Verkehr gebracht oder [[Dienstleistungen]] erbracht haben, hinsichtlich dieser Handlungen keine Rechte geltend machen. ===== siehe auch ===== § 91 MarkenG -> [[Wiedereinsetzung]]