====== Zustellung von Verfügungen und Beschlüssen ====== **§ 28 (3) MarkenG** Verfügungen und Beschlüsse des Patentamts, die der Zustellung an den [[Inhaberschaft|Inhaber der Marke]] bedürfen, sind dem als Inhaber Eingetragenen zuzustellen. Ist dem Patentamt ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs zugegangen, so sind die in Satz 1 genannten Verfügungen und Beschlüsse auch dem Rechtsnachfolger zuzustellen. § 27 MarkenG -> **[[Rechtsübergang]]**: \\ § 27 (1) MarkenG -> [[Übertragung und Übergang des Markenrechts]] \\ § 27 (2) MarkenG -> [[Bindung des Markenrechts an den Geschäftsbetrieb]] \\ § 27 (3) MarkenG -> [[Umschreibung des Markenrechts]] \\ § 27 (4) MarkenG -> [[Teilweiser Rechtsübergang]] \\ § 28 (1) MarkenG -> [[Vermutung der Rechtsinhaberschaft]] \\ § 28 (2) MarkenG -> [[Übergang des Markenrechts]] \\ § 28 (3) MarkenG -> [[Zustellung von Verfügungen und Beschlüssen]] ===== siehe auch ===== §§ 27 - 31 MarkenG -> [[Marken als Gegenstand des Vermögens]] \\ §§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) -> [[Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\ [[Umschreibung]]