====== Zustellung ====== **§ 28 (3) S. 1 MarkenG** Verfügungen und Beschlüsse des Patentamts, die der Zustellung an den Inhaber der Marke bedürfen, sind dem als Inhaber Eingetragenen [-> [[Markeninhaber]], -> [[Markenregister]]] zuzustellen. Verfügungen und Beschlüsse bezüglich einer Marke sind dem als Inhaber im Register eingetragenen durch das Deutsche Patent- und Markenamt zuzustellen. ==== Zustellung an den Rechtsnachfolger ==== **§ 28 (3) S. 2 MarkenG** Ist dem Patentamt ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs zugegangen, so sind die in Satz 1 genannten Verfügungen und Beschlüsse auch dem Rechtsnachfolger zuzustellen. Im Falle eines [[Rechtsübergang|Rechtsübergangs]] regelt § 28 (3) Satz 2 MarkenG, dass solche Verfügungen und Beschlüsse zudem auch dem [[Rechtsnachfolger]] zugehen müssen. ==== Gemeinsame Zustellung ==== Soweit die Markenstelle über mehrere Widersprüche (auch verschiedener Widersprechender) gemeinsam entscheidet, kann und muss der betreffende Beschluss nur einmal an den Markeninhaber zugestellt werden.((BPatG, Beschluss vom 6. 2. 2007 – 32 W (pat) 210/04)) ==== Zustellung als Verkündung ==== **§ 79 (1) S. 3-5 MarkenG** Statt der [[Verkündung]] ist die __Zustellung__ der Endentscheidung zulässig. Entscheidet das [[patentrecht:Patentgericht]] ohne [[mündliche Verhandlung]], so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten //ersetzt//. Die Endentscheidungen sind den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. § 79 (1) S. 1-2 MarkenG -> [[Verkündung]] \\ § 79 (2) MarkenG -> [[Begründung]] \\ ===== siehe auch ===== §§ 66 - 82 MarkenG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] oder [[Beschwerdeverfahren]] \\ §§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\ [[Marken als Vermögenswerte]]