====== Zustellung ======
**§ 28 (3) S. 1 MarkenG**
Verfügungen und Beschlüsse des Patentamts, die der Zustellung an den Inhaber der Marke bedürfen, sind dem als Inhaber Eingetragenen [-> [[Markeninhaber]], -> [[Markenregister]]] zuzustellen.
Verfügungen und Beschlüsse bezüglich einer Marke sind dem als Inhaber im Register eingetragenen durch das Deutsche Patent- und Markenamt zuzustellen.
==== Zustellung an den Rechtsnachfolger ====
**§ 28 (3) S. 2 MarkenG**
Ist dem Patentamt ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs zugegangen, so sind die in Satz 1 genannten Verfügungen und Beschlüsse auch dem Rechtsnachfolger zuzustellen.
Im Falle eines [[Rechtsübergang|Rechtsübergangs]] regelt § 28 (3) Satz 2 MarkenG, dass solche Verfügungen und Beschlüsse zudem auch dem [[Rechtsnachfolger]] zugehen müssen.
==== Gemeinsame Zustellung ====
Soweit die Markenstelle über mehrere Widersprüche (auch verschiedener Widersprechender) gemeinsam entscheidet, kann und muss der betreffende Beschluss nur einmal an den Markeninhaber zugestellt werden.((BPatG, Beschluss vom 6. 2. 2007 – 32 W (pat) 210/04))
==== Zustellung als Verkündung ====
**§ 79 (1) S. 3-5 MarkenG**
Statt der [[Verkündung]] ist die __Zustellung__ der Endentscheidung zulässig. Entscheidet das [[patentrecht:Patentgericht]] ohne [[mündliche Verhandlung]], so wird die Verkündung durch Zustellung an die Beteiligten //ersetzt//. Die Endentscheidungen sind den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
§ 79 (1) S. 1-2 MarkenG -> [[Verkündung]] \\
§ 79 (2) MarkenG -> [[Begründung]] \\
===== siehe auch =====
§§ 66 - 82 MarkenG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] oder [[Beschwerdeverfahren]] \\
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\
MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
[[Markenrecht]] \\
[[Marken als Vermögenswerte]]