====== Zustaendigkeiten im Patentamt ======
**§ 56 (1) MarkenG**
Im [[Patentamt]] werden zur Durchführung der Verfahren in [[Markenangelegenheiten]] [[Markenstellen]] und [[Markenabteilungen]] gebildet.
**§ 56 (2) MarkenG**
Die [[Markenstellen]] sind für die Prüfung von angemeldeten Marken und für die Beschlußfassung im [[Eintragungsverfahren]] zuständig. Die Aufgaben einer Markenstelle nimmt ein Mitglied des Patentamts (Prüfer) wahr. Die Aufgaben können auch von einem Beamten des gehobenen Dienstes oder von einem vergleichbaren Angestellten wahrgenommen werden. Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte sind jedoch nicht befugt, eine Beeidigung anzuordnen, einen Eid abzunehmen oder ein Ersuchen nach § 95 Abs. 2 [-> [[Rechtshilfe]]] an das [[patentrecht:Patentgericht]] zu richten.
**§ 56 (3) MarkenG**
Die [[Markenabteilungen]] sind für die Angelegenheiten zuständig, die nicht in die Zuständigkeit der [[Markenstellen]] fallen. Die Aufgaben einer Markenabteilung werden in der Besetzung mit mindestens drei Mitgliedern des [[Patentamt|Patentamts]] wahrgenommen. Der Vorsitzende einer Markenabteilung kann alle in die Zuständigkeit der Markenabteilung fallenden Angelegenheiten mit Ausnahme der Entscheidung über die Löschung einer Marke nach § 54 [-> [[Löschungsverfahren vor dem Patentamt wegen absoluter Schutzhindernisse]]] allein bearbeiten oder diese Angelegenheiten einem Angehörigen der Markenabteilung zur Bearbeitung übertragen.
===== siehe auch =====
§§ 56 - 65 MarkenG -> [[Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt]] \\
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\
MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
[[Markenrecht]] \\