====== Zuständigkeit für Anträge auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der Kommission ====== **§ 130 (2) MarkenG** Für die in diesem Abschnitt geregelten Verfahren sind die im Patentamt errichteten Markenabteilungen zuständig. ===== siehe auch ===== * [[Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der Kommission]]