====== Zuständigkeit der Überwachungsstellen ====== § 134 (1) des [[Markengesetz|Markengesetzes]] (MarkenG) bestimmt die zuständigen Stellen für die Überwachung und Kontrolle gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143. **§ 134 (1) MarkenG** Die nach der Verordnung (EU) 2024/1143 und den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften erforderliche Überwachung und Kontrolle obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen. ===== siehe auch ===== § 134 MarkenG -> [[Überwachung]] \\ Regelt die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften für geographische Herkunftsangaben.