====== Zuständigkeit der Markenabteilungen für geographische Angaben ====== § 130 (2) des [[Markengesetz|Markengesetzes]] (MarkenG) bestimmt die Zuständigkeit der Markenabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts für die Verfahren zu geographischen Angaben. **§ 130 (2) MarkenG** Für die in diesem Abschnitt geregelten Verfahren sind die im Deutschen Patent- und Markenamt errichteten Markenabteilungen zuständig. ===== siehe auch ===== § 130 MarkenG -> [[Verfahren vor dem Patentamt, Einspruch gegen den Antrag]] \\ Verfahren zur Registrierung geographischer Herkunftsangaben werden vom DPMA durchgeführt, und Einsprüche können von jedermann erhoben werden. \\