====== Zurücknahme und Einschränkung der Anmeldung ====== **§ 39 (1) MarkenG** Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurücknehmen oder das in der Anmeldung enthaltene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einschränken. ===== siehe auch ===== * [[Markenanmeldung]]