====== Zuordnungsgrad ====== Für die Frage, in welchem Umfang Form und Farbe des Hasen vom Verkehr als Herkunftshinweis [->[[Verkehrsdurchsetzung]]] verstanden werden, kommt es in erster Linie darauf an, welcher Anteil der befragten Personen diese Gestaltungsmerkmale einem bestimmten Unternehmen zuordnet.((st. Rspr.; z.B. BGH, Urt. v. 26. Oktober 2006 - I ZR 37/04 - Goldhase)) Der Zuordnungsgrad gibt an, ob der Name des Herstellers genannt werden kann. Dagegen ist es nicht erforderlich, dass das Unternehmen von ihnen auch richtig benannt wird.((BGH, Urt. v. 26. Oktober 2006 - I ZR 37/04 - Goldhase; m.V.a. BGH, Urt. v. 15.9.2005 - I ZR 151/02, GRUR 2006, 79, 82 = WRP 2006, 75 - Jeans I). Voraussetzung für die Anerkennung einer Verkehrsdurchsetzung ist nicht, dass der Verkehr die Markeninhaberin im Rahmen der Zuordnungsfrage positiv individualisieren kann; er darf die Marke nur nicht positiv einem anderen Unternehmen zuordnen.((BPatG, Beschluss vom 17. 5. 2006 – 32 W (pat) 39/03. m. V.a. BGH GRUR 1965, 146, 149 – Rippenstreckmetall II; BPatG GRUR 1997, 833, 835 – digital; BPatGE 17, 127, 133 – CFC; weiter gehend aus demoskopischer Sicht Niedermann, GRUR 2006, 367, 371, die Falschbenennungen erst ab einer gewissen Häufung berücksichtigen will)) Denn zwar ist es für den Nachweis einer Verkehrsdurchsetzung nicht erforderlich, dass der Verkehr den Namen des Anmelders kennt oder sonst positiv individualisieren kann, z. B. durch die Nennung einer – anderen – Marke. Jedoch dürfen von denjenigen, die die Bezeichnung nur einem Hersteller zuordnen, solche Personen nicht zugunsten des Anmelders gezählt werden, die das Zeichen positiv einem anderen Hersteller zuordnen. Diese sind also vom ermittelten Kennzeichnungsgrad in Abzug zu bringen, woraus sich dann der Zuordnungsgrad ergibt.((BPatG, Beschluss vom 17. 5. 2006 – 32 W (pat) 39/03.)) Unproblematisch ist es, wenn die Zuordnung zum Teil nicht über den Namen der Markeninhaberin, sondern mittelbar über die Benennung anderer Marken der Markeninhaberin erfolgt.((vgl. hierzu BGH GRUR 2003, 1040, 1043 – Kinder; BPatG GRUR 2005, 337, 341 – VISAGE; Niedermann, GRUR 2006, 367 f.)) ==== Mindestzuordnunggrad ==== Der nach deutscher Rechtsprechung bisher generell maßgebliche Mindestzuordnungsgrad von 50 % in allgemeinen Verkehrskreisen((vgl. BGH GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN)) ist nicht starr zu handhaben.((BPatG, Entsch. v. 24. Januar 2007 - 32 W (pat) 134/04; m.V.a BGH GRUR 2006, 760, 762 - LOTTO)) Bei Vorliegen besonderer Umstände, z. B. langer Dauer der Benutzung (hier über 20 Jahre), beträchtlichem Marktanteil (hier um die 25 %), hohen Umsatzzahlen (hier im Schnitt der letzten Jahre um die 200 Mio. EURO), kontinuierlichen Werbemaßnahmen, sehr geringer Anzahl von Fehlzuordnungen zu konkret anderen Unternehmen (hier 5,3 %), reicht auch ein Zuordnungsgrad von knapp unter 50 % zur Überwindung des Schutzhindernisses der von Hause aus fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) aus.((BPatG, Entsch. v. 24. Januar 2007 - 32 W (pat) 134/04)) ===== siehe auch ===== * [[Verkehrsdurchsetzung]]