====== Zeitrang ====== § 6 (2) - (4) MarkenG -> [[Zeitrang]]: \\ § 6 (2) MarkenG -> [[Zeitrang einer Marke]] \\ § 6 (3) MarkenG -> [[Zeitrang einer geschäftlichen Bezeichnung]] \\ § 6 (4) MarkenG -> [[Gleichrangige Rechte]] \\ Für die Bestimmung des Zeitrangs von [[geschäftliche Bezeichnungen|geschäftlichen Bezeichnungen]] (§ 5 MarkenG) ist nach § 6 Abs. 3 MarkenG der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde. Bei einem unterscheidungskräftigen Firmenbestandteil als [[Unternehmenskennzeichen]] (§ 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG) kommt es auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Klägerin unter ihrer Firma an. ===== siehe auch ===== § 6 (1) MarkenG -> [[Vorrang]] \\ §§ 3 - 6 MarkenG -> [[Marken und geschäftliche Bezeichnungen, Vorrang und Zeitrang]] \\ §§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) -> [[Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\