====== Zahlungsfrist für die Einspruchsgebühr ====== § 131 (2) des [[Markengesetzes]] (MarkenG) regelt die Zahlungsfrist für die Einspruchsgebühr und die Bedingungen für eine Wiedereinsetzung. **§ 131 (2) MarkenG** Die Zahlungsfrist für die Einspruchsgebühr richtet sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes. Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist und in die Frist zur Zahlung der Einspruchsgebühr ist nicht gegeben. ===== siehe auch ===== § 131 MarkenG -> [[Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung]] \\ Regelt das zwischenstaatliche Einspruchsverfahren gegen die beabsichtigte Eintragung von geographischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen.