====== Wirkungen der Löschung wegen Nichtigkeit ====== **§ 52 (2) MarkenG** Die Wirkungen der [[Eintragung einer Marke]] gelten in dem Umfang, in dem die Eintragung wegen [[Nichtigkeit]] gelöscht wird, als von Anfang an nicht eingetreten. § 52 (1) MarkenG -> [[Wirkungen der Löschung wegen Verfalls]] \\ § 52 (3) MarkenG -> [[Ausnahmen von der Wirkungen der Löschung]] ===== siehe auch ===== §§ 48 - 55 MarkenG -> [[Verzicht, Verfall und Nichtigkeit, Löschungsverfahren]] \\ §§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\