====== Wirkung des Markenschutzes ====== **§ 14 (3) MarkenG** Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt, - das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen. § 14 (3) Nr. 3 MarkenG -> [[Verbot der Nutzung der Marke in Geschäftspapieren oder in der Werbung]] § 14 MarkenG -> [[Rechte des Markeninhabers]] -> [[Anbieten]] \\ -> [[Inverkehrbringen]] \\ -> [[Markenmässige Benutzung]] \\ Das Anbieten i.S. des § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG ist in einem wirtschaftlichen Sinn zu verstehen; Werbemaßnahmen, bei denen zum Erwerb der beworbenen Produkte aufgefordert wird, können die Anforderungen an das Anbieten erfüllen.((BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 17/05 - Pralinenform II; vgl. zu § 17 Abs. 1 UrhG BGHZ 171, 151 Tz. 27 - Wagenfeld-Leuchte; zu § 14 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medien-recht, § 14 MarkenG Rdn. 468)) Aufgrund des [[Territorialitätsprinzip|Territorialitätsprinzips]] ist der Schutzbereich einer inländischen Marke auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Ein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenG setzt deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Diese ist nach § 14 Abs. 3 Nr. 2, 3 MarkenG regelmäßig gegeben, wenn im Inland unter dem Zeichen Waren oder Dienstleistungen angeboten werden.((BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 75/10 - OSCAR; m.V.a. BGH, GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME, mwN)) Aus der Verwirklichung einer der in § 14 Abs. 3 MarkenG genannten Handlungsmodalitäten folgt regelmäßig die Erstreckung des Verbots auf sämtliche in dieser Vorschrift genannten Verwertungshandlungen.((BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 23/14 - Bounty; m.V.a. Urteil vom 23. Februar 2006 - I ZR 272/02, GRUR 2006, 421 Rn. 42 = WRP 2006, 590 - Markenparfümverkäufe; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 14 Rn. 123; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3. Aufl., § 14 MarkenG Rn. 565)) ===== siehe auch ===== § 14 MarkenG -> [[Rechte des Markeninhabers]] \\