====== Wiederholungsgefahr ====== -> [[Privatrecht:Wiederholungsgefahr]] (Privatrecht) Der markenrechtliche [[Unterlassungsanspruch]] kann, wenn Wiederholungsgefahr gegeben ist, auf Handlungen verallgemeinert werden, die der Verletzungshandlung im Kern gleichartig sind.((BGH, Urt. v. 23. Februar 2006 - I ZR 272/02 - Markenparfümverkäufe)) Eine - auch nur einmalige - Kennzeichenverletzung begründet die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr, die grundsätzlich nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung oder einen rechtskräftigen Unterlassungstitel ausgeräumt wird.((st. Rspr.; BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07 - DAX; m.w.N.)) Weder das bloße Versprechen, die angegriffene Handlung nicht erneut zu begehen, noch die Aufgabe der Betätigung, in deren Rahmen die Verletzung erfolgt ist, genügen, um die tatsächliche Vermutung zu widerlegen.((st. Rspr.; BGH, Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 42/07 - DAX;vgl. BGH, Urt. v. 14.10.1999 - I ZR 90/97, GRUR 2000, 605, 608 = WRP 2000, 525 - comtes/ComTel)) Eine neue Markenrechtsverletzung trotz strafbewehrter Unterlassungserklärung begründet regelmäßig erneut die Wiederholungsgefahr, die grundsätzlich nur durch eine weitere [[Privatrecht:Unterwerfungserklärung]] mit einer gegenüber der ersten erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden kann.((BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 144/21 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III)) Einem [[Privatrecht:Vertragsstrafeversprechen]] nach "[[Privatrecht:Hamburger Brauch]]" wohnt eine solche höhere Strafbewehrung bereits inne. Es entfaltet mit der Möglichkeit, eine Vertragsstrafe auch in zuvor nicht absehbarer Höhe festzusetzen, im Wiederholungsfall dem Schuldner gegenüber die notwendige Abschreckungswirkung, zumal der Umstand der wiederholten Zuwiderhandlung bei einer gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der Vertragsstrafe zu berücksichtigen ist.((BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 144/21 - Wegfall der Wiederholungsgefahr III)) Die durch die Verletzung eines Unternehmenskennzeichens begründete Wiederholungsgefahr kann - wie die Wiederholungsgefahr nach der Verletzung einer nationalen Marke oder einer Unionsmarke - regelmäßig nicht schon durch die Aufgabe der beanstandeten Tätigkeit beseitigt werden. Auch das Vorbringen, es habe sich bei dem rechtsverletzenden Verhalten um einen einmaligen Vorfall gehandelt, kann den Verletzer nicht entlasten.((BGH, Urteil vom 10. Januar 2024 - I ZR 95/22 - Peek & Cloppenburg V)) ===== siehe auch ===== § 14 MarkenG -> [[Unterlassungsanspruch]] \\ -> [[Privatrecht:Wiederholungsgefahr]] (Privatrecht)