====== Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken ====== **§ 16 (1) MarkenG** Erweckt die Wiedergabe einer [[eingetragene Marke|eingetragenen Marke]] in einem Wörterbuch, einem Lexikon oder einem ähnlichen Nachschlagewerk den Eindruck, daß es sich bei der Marke um eine Gattungsbezeichnung für die Waren oder [[Dienstleistungen]] handelt, für die die Marke eingetragen ist, kann der [[Markeninhaber|Inhaber der Marke]] vom Verleger des Werkes verlangen, daß der Wiedergabe der Marke ein Hinweis beigefügt wird, daß es sich um eine eingetragene Marke handelt. **§ 16 (2) MarkenG** Ist das Werk bereits erschienen, so beschränkt sich der Anspruch darauf, daß der Hinweis nach Absatz 1 bei einer neuen Auflage des Werkes aufgenommen wird. **§ 16 (3) MarkenG** Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Nachschlagewerk in der Form einer elektronischen Datenbank vertrieben wird oder wenn zu einer elektronischen Datenbank, die ein Nachschlagewerk enthält, Zugang gewährt wird. ===== siehe auch ===== §§ 14 - 19 MarkenG -> [[Schutzinhalt, Rechtsverletzungen]] \\ §§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) -> [[Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\