====== Wiedergabe einer eingetragenen Marke in Nachschlagewerken ======
**§ 16 (1) MarkenG**
Erweckt die Wiedergabe einer [[eingetragene Marke|eingetragenen Marke]] in einem Wörterbuch, einem Lexikon oder einem ähnlichen Nachschlagewerk den Eindruck, daß es sich bei der Marke um eine Gattungsbezeichnung für die Waren oder [[Dienstleistungen]] handelt, für die die Marke eingetragen ist, kann der [[Markeninhaber|Inhaber der Marke]] vom Verleger des Werkes verlangen, daß der Wiedergabe der Marke ein Hinweis beigefügt wird, daß es sich um eine eingetragene Marke handelt.
**§ 16 (2) MarkenG**
Ist das Werk bereits erschienen, so beschränkt sich der Anspruch darauf, daß der Hinweis nach Absatz 1 bei einer neuen Auflage des Werkes aufgenommen wird.
**§ 16 (3) MarkenG**
Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Nachschlagewerk in der Form einer elektronischen Datenbank vertrieben wird oder wenn zu einer elektronischen Datenbank, die ein Nachschlagewerk enthält, Zugang gewährt wird.
===== siehe auch =====
§§ 14 - 19 MarkenG -> [[Schutzinhalt, Rechtsverletzungen]] \\
§§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) -> [[Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz]] \\
MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
[[Markenrecht]] \\