====== Wiedergabe der Marke auf einem Datenträger ====== **§ 8 (5) MarkenV** Die __Wiedergabe der Marke__ kann zusätzlich __auf einem Datenträger__ eingereicht werden. Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstigen schädlichen Programme enthalten. Andernfalls kann der Datenträger nicht verwendet werden. Die beim [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] lesbaren Datenträgerformate werden auf der Internetseite [[http://www.dpma.de|www.dpma.de]] bekannt gegeben. Die Darstellungen sind als einzelne Dateien auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen. § 8 (1) MarkenV -> [[Grafische Wiedergabe der Bildmarke]] \\ § 8 (2) MarkenV -> [[Dauerhaftigkeit der Wiedergabe einer Bildmarke]] \\ § 8 (3) MarkenV -> [[Formerfordernisse für die Wiedergabe einer Bildmarke]] \\ § 8 (4) MarkenV -> [[Stellung der Marke]] \\ § 8 (6) MarkenV -> [[Beschreibung der Bildmarke]] **§ 8 (5) Nr. 1 MarkenV** Folgende Grafikformatierungen werden akzeptiert: ^ Grafikformat ^ ^ JPEG (*.jpg) ^ | Auflösung | Bei Breitformat in der Breite |Mindestens 945, höchstens 1890 Bildpunkte (Pixel)| | | Bei Hochformat in der Höhe | Mindestens 945, höchstens 1890 Bildpunkte(Pixel) | | Farbraum | | sRGB | | Farbtiefe | Farbbild | 24 Bit/p | | | schwarz-weiß | 8 Bit/p | | | Graustufen | 8 Bit/p | Die Datei darf nicht größer als 1 Megabyte sein. Gepackte und komprimierte Dateien werden vom [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] nicht bearbeitet. **§ 8 (5) Nr. 2 MarkenV** Auf der Oberfläche des Datenträgers sind maschinell oder in Blockschrift folgende Angaben anzubringen: \\ a) der Name des Anmelders, \\ b) die Marke, soweit möglich, \\ c) der Vertreter, soweit bestellt, \\ d) die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse), \\ e) das interne Geschäftszeichen des Anmelders oder seines Vertreters, soweit vorhanden, und \\ f) der Zeitpunkt der [[Markenanmeldung]], zu der der Datenträger gehört. \\ Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Datenträgers nicht beeinträchtigen. Datenträger mit Etiketten werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht bearbeitet. ===== siehe auch ===== §§ 2 - 18 MarkenV -> [[Anmeldungen]] \\ §§ 2 - 23 MarkenV (Teil 2) -> [[Verfahren bis zur Eintragung]] \\ MarkenV -> [[Markenverordnung]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]], [[Markenrecht]] \\