====== Wiedergabe der Marke auf einem Datenträger ======
**§ 8 (5) MarkenV**
Die __Wiedergabe der Marke__ kann zusätzlich __auf einem Datenträger__ eingereicht werden. Der Datenträger muss lesbar sein und darf keine Viren oder sonstigen schädlichen Programme enthalten. Andernfalls kann der Datenträger nicht verwendet werden. Die beim [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] lesbaren Datenträgerformate werden auf der Internetseite [[http://www.dpma.de|www.dpma.de]] bekannt gegeben. Die Darstellungen sind als einzelne Dateien auf dem Stammverzeichnis eines leeren Datenträgers abzulegen.
§ 8 (1) MarkenV -> [[Grafische Wiedergabe der Bildmarke]] \\
§ 8 (2) MarkenV -> [[Dauerhaftigkeit der Wiedergabe einer Bildmarke]] \\
§ 8 (3) MarkenV -> [[Formerfordernisse für die Wiedergabe einer Bildmarke]] \\
§ 8 (4) MarkenV -> [[Stellung der Marke]] \\
§ 8 (6) MarkenV -> [[Beschreibung der Bildmarke]]
**§ 8 (5) Nr. 1 MarkenV**
Folgende Grafikformatierungen werden akzeptiert:
^ Grafikformat ^ ^ JPEG (*.jpg) ^
| Auflösung | Bei Breitformat in der Breite |Mindestens 945, höchstens 1890 Bildpunkte (Pixel)|
| | Bei Hochformat in der Höhe | Mindestens 945, höchstens 1890 Bildpunkte(Pixel) |
| Farbraum | | sRGB |
| Farbtiefe | Farbbild | 24 Bit/p |
| | schwarz-weiß | 8 Bit/p |
| | Graustufen | 8 Bit/p |
Die Datei darf nicht größer als 1 Megabyte sein. Gepackte und komprimierte Dateien werden vom [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] nicht bearbeitet.
**§ 8 (5) Nr. 2 MarkenV**
Auf der Oberfläche des Datenträgers sind maschinell oder in Blockschrift folgende Angaben anzubringen: \\
a) der Name des Anmelders, \\
b) die Marke, soweit möglich, \\
c) der Vertreter, soweit bestellt, \\
d) die Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse), \\
e) das interne Geschäftszeichen des Anmelders oder seines Vertreters, soweit vorhanden, und \\
f) der Zeitpunkt der [[Markenanmeldung]], zu der der Datenträger gehört. \\
Die Beschriftung darf die Lesbarkeit des Datenträgers nicht beeinträchtigen. Datenträger mit Etiketten werden vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht bearbeitet.
===== siehe auch =====
§§ 2 - 18 MarkenV -> [[Anmeldungen]] \\
§§ 2 - 23 MarkenV (Teil 2) -> [[Verfahren bis zur Eintragung]] \\
MarkenV -> [[Markenverordnung]] \\
MarkenG -> [[Markengesetz]], [[Markenrecht]] \\