====== Wiedergabe der eingetragenen Marke in Nachschlagewerken ======
Bei der Wiedergabe von eingetragenen Marken in Nachschlagewerken hat der Markeninhaber verschiedenen Ansprüche gegenüber dem Verleger des Werkes, wenn die Wiedergabe der in redestehenden Marke den Eindruck erweckt, dass es sich bei der Marke um eine [[Gattungsbezeichnungen|Gattungsbezeichnung]] für die Waren oder Dienstleistungen handelt, für die die Marke eingetragen ist.
Der Anspruch des Markeninhabers gemäß Absatz 1 des § 16 MarkenG besteht für den Markeninhaber, wenn das Nachschlagewerk noch nicht erschienen ist, in dem die betroffene Marke wiedergegeben wird.
**§ 16 (1) MarkenG**
Erweckt die Wiedergabe einer eingetragenen Marke in einem Wörterbuch, einem Lexikon oder einem ähnlichen Nachschlagewerk den Eindruck, daß es sich bei der Marke um eine Gattungsbezeichnung für die Waren oder Dienstleistungen handelt, für die die Marke eingetragen ist, kann der Inhaber der Marke vom Verleger des Werkes verlangen, daß der Wiedergabe der Marke ein Hinweis beigefügt wird, daß es sich um eine eingetragene Marke handelt.
§ 16 (2) MarkenG regelt, dass der Anspruch auf den Hinweis bezüglich der Marke bei einem bereits erschienenen Werk nur für die neue Auflage besteht.
**§ 16 (2) MarkenG**
Ist das Werk bereits erschienen, so beschränkt sich der Anspruch darauf, daß der Hinweis nach Absatz 1 bei einer neuen Auflage des Werkes aufgenommen wird.
Die vorgenannten Ansprüche aus Absatz 1 und 2 sind gemäß § 16 (3) MarkenG auch auf elektronische Datenbanken entsprechend anzuwenden.
**§ 16 (3) MarkenG**
Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Nachschlagewerk in der Form einer elektronischen Datenbank vertrieben wird oder wenn zu einer elektronischen Datenbank, die ein Nachschlagewerk enthält, Zugang gewährt wird.
===== siehe auch =====
* [[Gattungsbezeichnungen]]