====== Wiedereinsetzung ====== **§ 91 (1) MarkenG** Wer ohne Verschulden verhindert war, dem [[Patentamt]] oder dem [[patentrecht:Patentgericht]] gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht für die Frist zur Erhebung des [[Widerspruch|Widerspruchs]] und zur Zahlung der Widerspruchsgebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des [[patentrecht:patentkostengesetz|Patentkostengesetzes]]). § 91 (2) MarkenG -> [[Wiedereinsetzungsfrist]] \\ § 91 (3) MarkenG -> [[Begründung der Wiedereinsetzung]] \\ § 91 (4) MarkenG -> [[Erfordernis des Nachholens der versäumten Handlung]] \\ § 91 (5) MarkenG -> [[Ausschlussfrist für die Wiedereinsetzung]] \\ § 91 (6) MarkenG -> [[Beschluss über die Wiedereinsetzung]] \\ § 91 (7) MarkenG -> [[Unanfechtbarkeit der Wiedereinsetzung]] \\ § 91 (8) MarkenG -> [[Zwischenrechte bei Wiedereinsetzung]] \\ Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist erhält gemäß § 91 Abs 1 Satz 1 MarkenG auf Antrag, wer ohne Verschulden verhindert war, dem Patent- und Markenamt (oder dem Patentgericht) gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat. Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten muss der Anmelder sich zurechnen lassen, § 85 Abs. 2 ZPO. Ohne Verschulden ist eine Frist dann versäumt, wenn die übliche Sorgfalt aufgewendet worden ist, deren Beachtung im Einzelfall zumutbar war.((BPatG, Beschl. v. 11. März 2014 - 27 W (pat) 570/13; m.V.a. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 91 Rn. 10 m.w.N.)) ===== siehe auch ===== §§ 91 - 96 MarkenG -> [[Gemeinsame Vorschriften]] \\ §§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\