====== Widerspruchsverfahren ======
**§ 158 (1) MarkenG**
Ist vor dem 1. Januar 1995 die Anmeldung einer Marke nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes oder die [[Eintragung einer Marke]] nach § 6a Abs. 3 des Warenzeichengesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes bekanntgemacht worden, so können Widersprüche innerhalb der Frist des § 5 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes sowohl auf die Widerspruchsgründe des § 5 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes als auch auf die Widerspruchsgründe des § 42 Abs. 2 [-> [[Widerspruchsgründe]]] gestützt werden. Wird innerhalb der Frist des § 5 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes Widerspruch nicht erhoben, so wird, soweit es sich nicht um eine nach § 6a Abs. 1 des Warenzeichengesetzes eingetragene Marke handelt, die Marke nach § 41 [-> [[Eintragung der Marke]]] in das [[Markenregister|Register]] eingetragen. Ein Widerspruch nach § 42 findet gegen eine solche Eintragung nicht statt.
**§ 158 (2) MarkenG**
Ist vor dem 1. Januar 1995 ein Widerspruch gemäß § 5 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes gegen die Eintragung einer nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes bekanntgemachten oder einer nach § 6a Abs. 1 des Warenzeichengesetzes eingetragenen Marke erhoben worden oder wird nach dem 1. Januar 1995 ein Widerspruch nach Absatz 1 erhoben, so sind die [[Widerspruchsgründe]] des § 5 Abs. 4 Nr. 2 und 3 des Warenzeichengesetzes, soweit der Widerspruch darauf gestützt worden ist, weiterhin anzuwenden. Ist der Widerspruch auf § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes gestützt worden, ist anstelle dieser Bestimmung die Bestimmung des § 42 Abs. 2 Nr. 1 [-> [[Widerspruchsgründe]]] anzuwenden.
**§ 158 (3) MarkenG**
Ist in einem Verfahren über einen Widerspruch, der vor dem 1. Januar 1995 erhoben worden ist, die [[Benutzung der Marke]], aufgrund deren Widerspruch erhoben worden ist, bestritten worden oder wird die Benutzung in einem solchen Widerspruchsverfahren bestritten, so ist anstelle des § 5 Abs. 7 des Warenzeichengesetzes § 43 Abs. 1 [-> [[Nichtbenutzungseinrede]]] entsprechend anzuwenden. Satz 1 gilt für das [[Vefahren vor dem Patentgericht|Beschwerdeverfahren vor dem Patentgericht]] auch dann, wenn ein solches Verfahren am 1. Januar 1995 anhängig ist. Satz 1 gilt nicht für Rechtsbeschwerden, die am 1. Januar 1995 anhängig sind.
**§ 158 (4) MarkenG**
Wird der Widerspruch zurückgewiesen, so wird, soweit es sich nicht um eine nach § 6a Abs. 1 des Warenzeichengesetzes eingetragene Marke handelt, die Marke nach § 41 [-> [[Eintragung der Marke]]] in das [[Markenregister|Register]] eingetragen. Ein Widerspruch nach § 42 [-> [[Widerspruch gegen die Eintragung der Marke]]] findet gegen eine solche Eintragung nicht statt.
**§ 158 (5) MarkenG**
Wird dem Widerspruch gegen eine nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes bekanntgemachte Anmeldung stattgegeben, so wird die Eintragung versagt. Wird dem Widerspruch gegen eine nach § 6a Abs. 1 des Warenzeichengesetzes eingetragene Marke stattgegeben, so wird die Eintragung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 [-> [[Entscheidung über den Widerspruch]]] gelöscht.
**§ 158 (6) MarkenG**
In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 4 Satz 1 findet eine Zurückweisung der Anmeldung aus von Amts wegen zu berücksichtigenden [[Eintragungshindernisse|Eintragungshindernissen]] nicht statt.
===== siehe auch =====
§§ 152 - 165 MarkenG (Teil 9) -> [[Übergangsvorschriften]] \\
MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
[[Markenrecht]] \\