====== Widerspruchsgründe ====== **§ 42 (2) MarkenG seit 14.01.2019** Der [[Widerspruch]] kann nur darauf gestützt werden, daß die Marke - wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem [[Zeitrang]] nach § 9 [-> [[Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse]]], - wegen einer [[Notorisch bekannte Marken|notorisch bekannten Marke]] mit älterem Zeitrang nach § 10 in Verbindung mit § 9, - wegen ihrer Eintragung für einen Agenten oder Vertreter des Markeninhabers nach § 11 [-> [[Agentenmarken]]], - wegen einer nicht eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 [-> [[Entstehung des Markenschutzes]]] oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 [-> [[Geschäftliche Bezeichnungen]]] in Verbindung mit § 12 [-> [[Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang]]] oder - wegen einer [[Ursprungsbezeichnung]] oder [[geografische Angabe|geografischen Angabe]] mit älterem Zeitrang in Verbindung mit § 13 gelöscht werden kann. § 42 (1) MarkenG -> [[Widerspruch gegen die Eintragung der Marke]] Nach § 42 Abs. 1 MarkenG aF [-> [[Widerspruch gegen die Eintragung der Marke]]] kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 Abs. 2 MarkenG von dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch [§ 42 (1) MarkenG -> [[Widerspruch gegen die Eintragung der Marke]]] kann darauf gestützt werden, dass die Marke wegen einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 9 MarkenG gelöscht werden kann (§ 42 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG aF). ===== siehe auch ===== §§ 32 - 44 MarkenG -> [[Eintragungsverfahren]] \\ §§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) -> [[Verfahren in Markenangelegenheiten]] \\ MarkenG -> [[Markengesetz]] \\ [[Markenrecht]] \\