====== Widerspruchsbefugnis ====== ==== Formelle Legitimation ==== **§ 42 (1) MarkenG** Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke gemäß § 41 kann von dem Inhaber einer Marke mit älterem Zeitrang gegen die Eintragung der Marke Widerspruch erhoben werden. Nach § 42 (1) MarkenG kann nur der Inhaber einer Marke Widerspruch einlegen. Umstritten ist die systematische Einordnung des § 42 (1) MarkenG als [[Verfahrensrecht:Verfahrensvoraussetzungen|Verfahrensvoraussetzung]] (Zulässigkeit des Widerspruchs) oder als Aspekt der Sachbefugnis (Begründetheit des Widerspruchs, [[Verfahrensrecht:Aktivlegitimation]]). Zu unterscheiden ist die Sachbefugnis des Widersprechenden und die formelle Legitimation durch die Registereintragung. Nach § 28 MarkenG kann nur der durch das Register Legitimerte zulässig Einspruch erheben, d.h. nur der im Register Eingetragene oder sein Rechtsnachfolger - soweit ein Umschreibungsantrag bereits eingegangen ist. Auf die tatsächliche Sachbefugnis kommt es nicht an. Nach § 28 (1) MarkenG wird die Rechtsinhaberschaft des im Register Eingetragenen vermutet. Dem Rechtsvorgänger kommt gemäß der Rechtsprechung eine Sondersatellung zu. ==== Sachbefugnis ==== Die Sachbefugnis ([[Verfahrensrecht:Aktivlegitimation]]) ist bei der Begründetheit des Widerspruchs zu prüfen. Es kommt nur auf das Vorliegen der Sachbefugnis im Entscheidungszeitpunkt an. ==== Mängel beim Nachweis der Inhaberschaft ==== Wird der Widerspruch im falschen Namen eingelegt, so kann dies - im Gegensatz zu Problemen hinsichtlich der Sachbefugnis - nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht mehr geheilt werden. ===== siehe auch ===== * [[Beteiligte des Widerspruchsverfahrens]]