====== Widerspruch gegen eine international registrierte Marke ======
**§ 114 (1) MarkenG**
An die Stelle der Veröffentlichung der Eintragung (§ 41 [-> [[Eintragung der Marke]]]) tritt für international registrierte [[Marken]] die Veröffentlichung in dem vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum herausgegebenen Veröffentlichungsblatt.
**§ 114 (2) MarkenG**
Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs (§ 42 Abs. 1 [-> [[Widerspruch gegen die Eintragung der Marke]]]) gegen die Schutzgewährung für international registrierte [[Marken]] beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, der als Ausgabemonat des Heftes des Veröffentlichungsblattes angegeben ist, in dem die Veröffentlichung der international registrierten Marke enthalten ist.
**§ 114 (3) MarkenG**
An die Stelle der Löschung der Eintragung (§ 43 Abs. 2 [-> [[Entscheidung über den Widerspruch]]]) tritt die [[Schutzverweigerung|Verweigerung des Schutzes]].
===== siehe auch =====
§§ 107 - 118 MarkenG -> [[Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen]] \\
§§ 107 - 125i MarkenG (Teil 5) -> [[Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen, Gemeinschaftsmarken]] \\
MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
[[Markenrecht]] \\